Satzung
Förderverein „Grün statt Beton“, Duisburg Neudorf

 

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Grün statt Beton, Duisburg-Neudorf e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, Jugendpflege und der Jugendfürsorge in der städt. Kindertageseinrichtung Heinestr.97, 47057 Duisburg und anderer Kindertageseinrichtungen und Schulen im Stadtgebiet Duisburg. Ein Schwerpunkt der Jugendhilfe und Jugendpflege ist es, den Kindern und Jugendlichen durch unterschiedliche Maßnahmen ein Naturbewusstsein zu schaffen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahme verwirklicht: Herstellung und Förderung von Kontakten zu Bürgerinnen und Bürgern im Ortsteil Duisburg- Neudorf durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen bzgl. der Aktivitäten des Vereins.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen erwerben.

(2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft genügt eine formlose Beitrittserklärung.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

§ 6
Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in.

(2) Der Vorstand wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 8
Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen worden sind.

(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(2.1) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
(2.2) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.

 § 9
Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Vorstands einen Nachfolger wählen.

§ 10
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungspflicht von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

(4) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Juristische Personen und Personenvereinigungen gelten als ein Mitglied.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

(2.1) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands;
(2.2) Bestellung des Vorstands;
(2.3) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen.

§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Schatzmeister/in oder dem/der Schriftführer/in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen ordentlichen Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 15
Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigen Zwecke

(1) Bei einer Auflösung des Vereins sind, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das Vereinsvermögen geht bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigen Zwecke an die Stadt Duisburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Kindertageseinrichtung Heinestr. 97, 47057 Duisburg zu verwenden hat.

(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Datum des Inkrafttretens: 26.04.2022

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